Zum Inhalt springen
Rechtliches

Verpackungsrecht für Apotheken

Wer lizenziert die Verpackung, die Sie bei uns beziehen? Unsere Antwort, mit Fundstellen und unter Vorbehalt.

Stand: 4. September 2026

Bitte lesen Sie das zuerst.

Diese Information ist keine Rechtsberatung, und sie steht unter Vorbehalt. Wir sind ein Packmittel-Lieferant, keine Kanzlei und keine Behörde. Alles Folgende ist das Ergebnis unserer eigenen Recherche an den amtlichen Quellen – sorgfältig gemacht und mit Fundstellen belegt, aber von uns und nicht von einer zuständigen Stelle bestätigt.

Die Rechtslage ist neu und noch nicht ausjudiziert. Die Verordnung gilt seit dem 12. August 2026. Es gibt dazu keine Rechtsprechung, mehrere Auslegungsfragen sind offen, und die Auffassung der Behörden kann sich ändern. Wir haben der Zentralen Stelle Verpackungsregister mehrere Fragen zur Auskunft vorgelegt; die Antworten stehen aus. Sobald sie vorliegen, aktualisieren wir diese Seite – auch dann, wenn sich etwas zu Ihren Ungunsten ändert.

Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsberatung, Ihre Landesapothekerkammer oder die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Aus dieser Information lässt sich keine Haftung herleiten.

Die eine Frage

„Trägt die Verpackung Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke?“

So stellt die zuständige Behörde, die Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Frage. Davon hängt ab, wer die Verpackung lizenzieren muss.

Was „lizenzieren“ bedeutet – und was nicht. Es bedeutet nicht, dass jemand Abfall zurücknehmen oder entsorgen muss. Es bedeutet, dass ein Beitrag je Kilogramm Verpackungsmaterial an ein duales System gezahlt wird, das die Sammlung über die Gelbe Tonne organisiert.

Wer lizenziert was

Was Sie von uns beziehenNeutral oder mit unserem NamenMit Ihrem Namen oder Logo
AbgabebeutelwirSie – außer Kleinstunternehmen
KunststoffdosenwirSie – außer Kleinstunternehmen
Braunglas mit Deckel und EinlagewirSie – außer Kleinstunternehmen
Versandkartons für Ihren PatientenversandSieSie

Versandkartons können wir in der Regel nicht für Sie lizenzieren, auch nicht als Neutralware: Das Gesetz lässt die Übertragung auf den Lieferanten nur bei Verpackungen zu, die Sie erst in der Apotheke befüllen (§ 7 Abs. 2 VerpackDG). Diesen Punkt klären wir mit Ihnen einzeln.

Die Kleinstunternehmen-Regel

Sind Sie ein Kleinstunternehmen, lizenzieren wir – auch bei Beuteln mit Ihrem Logo. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister schreibt dazu wörtlich: „Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen …, gilt: Sitzt der Lieferant der leeren Serviceverpackungen im selben Mitgliedstaat, ist dieser der Erzeuger und Hersteller.“ Rechtsgrundlage ist Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b der Verordnung (EU) 2025/40. Wir sind in Deutschland ansässig – diese Voraussetzung ist bei uns stets erfüllt.

Ist Ihre Apotheke ein Kleinstunternehmen? Gemeint ist nicht die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuerrechts, sondern die europäische Definition (Empfehlung 2003/361/EG), auf die die Verpackungsverordnung ausdrücklich verweist. Danach ist eine Apotheke ein Kleinstunternehmen, wenn sie weniger als 10 Personen beschäftigt und dabei entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme erreicht. Die Einordnung nehmen Sie selbst vor; wir prüfen sie nicht nach.

Drei Punkte, die dabei oft übersehen werden:

  • Es zählen Vollzeitstellen, nicht Köpfe. Teilzeitkräfte gehen anteilig ein; sechs Halbtagskräfte sind drei Personen.
  • Auszubildende zählen gar nicht mit. Ebenso wenig Personen in Mutterschafts- oder Elternurlaub. Eine Apotheke mit elf Köpfen, davon zwei PTA-Auszubildende, kann Kleinstunternehmen sein.
  • Filialen und verbundene Unternehmen werden zusammengerechnet. Maßgeblich ist das gesamte Unternehmen, nicht die einzelne Betriebsstätte. Vier Apotheken mit je vier Kräften sind kein Kleinstunternehmen.

Zwei Punkte, damit kein Missverständnis entsteht. Erstens: Auch als Kleinstunternehmen müssen Sie sich selbst in LUCID registrieren – wir nehmen Ihnen Bezahlung und Meldung ab, die Registrierung nicht. Zweitens: Die Regel gilt nur für Verpackungen, die Sie bei uns beziehen. Haben Sie daneben eigene Verpackungen – etwa Rezepturgefäße oder Versandkartons von anderen Lieferanten –, bleibt deren Beteiligung Ihre Sache.

Ändert sich Ihre Betriebsgröße, sagen Sie uns bitte Bescheid. Wachsen Sie über die Schwellen hinaus, geht die Pflicht auf Sie über – wir stellen Ihnen dann Ihre Mengen artikelbezogen zur Verfügung, damit Sie ohne Zeitverlust selbst melden können.

Die drei Schritte

SchrittKostenWie es bei Ware von uns liegt
Registrierung in LUCIDkostenlosbleibt bei Ihnen – in jedem Fall, auch als Kleinstunternehmen
Vertrag mit einem dualen Systemkostenpflichtigliegt bei uns – Sie brauchen für diese Ware keinen
Mengenmeldungenlaufender Aufwandliegt bei uns – wir melden, was wir beteiligt haben

Der Satz, auf den es ankommt: Wir nehmen Ihnen diese Pflichten nicht ab, weil wir das dürfen – sondern weil sie bei Ware von uns von vornherein uns treffen. Wer eine Serviceverpackung in Deutschland als Erster bereitstellt, ist ihr Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a), bei Kleinstunternehmen auch bei Ware mit Ihrem Logo (Nr. 13 Buchst. b). Es wird nichts übertragen – die Pflicht war nie Ihre. Das ist der sicherere Weg, weil er von keiner Vereinbarung abhängt.

Was wir nicht verschweigen: Sind Sie kein Kleinstunternehmen und lassen mit Ihrem Namen bedrucken, sind Sie selbst Hersteller. Ob Sie dann nach § 7 Abs. 2 VerpackDG die Übernahme verlangen können, ist nicht abschließend geklärt – der Gesetzeswortlaut eröffnet sie dem, der unter eigenem Namen in Verkehr bringt, die Zentrale Stelle sieht sie für genau diese Betriebe gerade nicht. Wir haben die Frage vorgelegt. Sprechen Sie uns vor der Gestaltung an.

Fristen und unsere Registrierung

TerminWas bis dahin zu tun ist
12.09.2026Wer erstmals registrierungspflichtig wird, muss sich bis dahin in LUCID registrieren (§ 68 Abs. 2 VerpackDG).
12.11.2026Änderungen bereits bestehender Registrierungsdaten.
31.12.2026Systembeteiligungen aus der Zeit vor dem 12.08.2026 laufen aus.

Unsere Registrierung. Die Rosenstein Apothekenservice UG (haftungsbeschränkt) ist im Verpackungsregister LUCID unter der Registrierungsnummer DE3207499136598 registriert. Sie können das jederzeit selbst im öffentlichen Herstellerregister der Zentralen Stelle prüfen. Die Bestätigung unseres dualen Systems legen wir Ihnen auf Anforderung vor.

Fragen zu Ihrem Fall beantworten wir persönlich: +49 173 340 95 81 · info@rosenstein-aposervice.de